Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 2018

( Hundesteuersatzung )

Satzung
für die Erhebung der Hundesteuer
( Hundesteuersatzung)

 

Vom 22. 12.2017


Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt lllertissen folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:


§1
Steuertatbestand


Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer
gemeindlichen Jahresaulwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das
Katenderjahr


§2
Steuerfreiheit


Steuerfrei ist das Halten von

 

1.Hunden zu Erwerbszwecken,
2.Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
3.Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-
Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich
der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
4.Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
5.Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
6.Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebracht sind,
7.Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur
Verfügung stehen,
8.Hunden in Tierhandlungen.

 

 

 

§3
Steuerschuldner (Haftung)


(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen
Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten
als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.

 

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

 

§4

Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)


(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
Seite 1

 

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht,
bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue
Steuerpflicht.

 

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres
bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene
Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 


§5
Steuermaßstab und Steuersatz

 

 

 

(1) Die Steuer beträgt


für den ersten Hund                              50,00
für den zweiten Hund                           75,00
für Jeden weiteren Hund                   100,00
für den ersten Kampfhund                500,00
für jeden weiteren Kampfhund         750,00

 


Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste
Hunde.


(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung
genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen oder mit anderen Hunden,
soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.

 


§6
Steuerermäßigungen


(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen
Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.


2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd- und Forstschutzes gehalten
werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd
gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung"
nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2) Die Hundesteuer kann für alleinstehende Hundehalter ab dem 60. Lebensjahr auf Antrag um
die Hälfte ermäßigt werden.

 

 

§7
Züchtersteuer


(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde
dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 8 bleibt unberührt.


(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des
Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

§8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigungen)

 

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für Kampfhunde nach § 5 Abs. 2 ist eine Ermäßigung nach
dieser Satzung generell ausgeschlossen.

 

(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 ist im Antrag eine entsprechende soziale Härte darzulegen.

 

 

§9
Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem
der Steuertatbestand verwirklicht wird.


§10
Fälligkeit der Steuer


Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgäbe des Abgabebescheids fällig.

 


§11

Anzeigepflichten


(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn
unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt
die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

 

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden,
wenn er ihn veräußert oder abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder
eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das
der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

§12
Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01. 01. 2018 in Kraft

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. 07.2003 außer Kraft.

 

 

 

lllertissen, 22. 12. 2017
Stad Illertissen
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister

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