Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs Illertissen

Die Stadt Illertissen erläßt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:



§ 1

Gegenstand der Satzung


(1) Für die Benützung des Stadtarchivs Illertissen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.


(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benützung oder durch sonstige Leistungen für einen Benützer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.


§ 2

Gebührenhöhe


(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und sonstigen Tätigkeiten, die über die übliche einfache archivische Beratung und Auskunftserteilung hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühren betragen je angefangene Stunde bei Inanspruchnahme 8,00 €.


(2) Dient das Archivmaterial zu Publikationszwecken werden zusätzlich folgende Gebühren pro Blatt bzw. Seite Archivgut fällig:

bis      1.000 Expl.         5,00 €

bis      5.000 Expl.       10,00 €

bis    10.000 Expl.       20,00 €

über 10.000 Expl.        26,00 €.


(3) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe von Archivmaterial fällt pro Monat eine Versäumnisgebühr zwischen 5,00 € und 153,00 € an.


§ 3

Auslagen


Hinsichtlich der Erhebung von Auslagen gilt § 3 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Illertissen entsprechend.


 

§ 4

Gebührenbefreiung


(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung.


 (2) Gebühren nach § 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch

a) Benützer, die nachweisbar wissenschaftliche, schulische oder heimatkundliche Zwecke verfolgen,

b) Benützer, soweit sie nach Art. 4 Abs. 1 des Kostengesetzes von der Zahlung von Gebühren befreit sind.

c) Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benützung rechtlichen Forschungen dient.


(3) Von einer Gebührenerhebung nach § 2 kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benützung des Archivguts im städtischen Interesse liegt.

 

§ 5

Kostenschuldner


(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.


(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 6

Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen


(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benützung. Sie werden mit Abschluß der Benützung fällig.


(2) Die Stadt kann ab Beantragung der Benützung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benützung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.

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