Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinderkrippe der Stadt Illertissen (Kinderkrippengebührensatzung)

§1 Gebührenpflicht

 

Die Stadt Illertissen erhebt für die Benutzung der städtischen Kinderkrippen Gebühren.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner sind
a) die Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) des Kindes, das in der Kinderkrippe aufgenommen wird oder
b) die in § 7 Abs. 1. Nr. 6 SGB VIII darüber hinaus genannten Personen, sofern sie das Kind zur Aufnahme in die Kinderkrippe angemeldet haben.


(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Gebühren i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme (das ist der 1. Tag des Monats, in dem das Kind die Kinderkrippe erstmalig besucht) des Kindes in die Kinderkrippe; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

 

(2) Die Gebühren werden jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig.


(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen einer Erkrankung aus der Kinderkrippe entlassen wird.


§ 4 Gebührenmaßstab


(1) Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kinderkrippe entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.


(2) Die Gebühren werden für 12 Monate eines Besuchsjahres erhoben. Das Besuchsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08.

 

§ 5 Gebührensatz

 

(1) Für jeden angefangenen Monat werden pro Kind folgende Gebühr erhoben:

 

  1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
Buchungszeit 100 % 75 % 50 %
bis 4 Stunden/Tag 160 € 120 € 80 €
bis 5 Stunden/Tag 170 € 127,5 € 85 €
bis 6 Stunden/Tag 180 € 135 € 90 €
bis 7 Stunden/Tag 190 € 142,5 € 95 €
bis 8 Stunden/Tag 200 € 150 € 100 €
bis 9 Stunden/Tag 210 € 157,5 € 105 €
bis 10 Stunden/Tag 220 € 165 € 110 €


(2) Für Umbuchungen während des Kinderkrippenjahres gemäß § 5 Abs. 4 der Kinderkrippensatzung wird zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes eine einmalige Gebühr von 5 € fällig.


(3) Das Essensgeld wird den Erziehungsberechtigten ggf. gesondert in Rechnung gestellt.


§ 6 Gebührenermäßigung


(1) Besuchen
a) zwei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für beide Kinder jeweils nur 75 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.
b) drei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für alle drei Kinder jeweils nur 50 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.

c) Jedes 4. und weitere Kind ist gebührenfrei.


(2) Ermäßigung aus sozialen Gründen kann darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre (§ 163 AO). Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen.


§ 7 Auskunftspflichten


(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt maßgeblicher Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.


(2) Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden. Maßgebliche Veränderungen sind z.B. Änderungen in den Einkommensverhältnissen, im Sorgerecht, der Buchungsstunden.


§ 8 Inkrafttreten


Diese Kinderkrippengebührensatzung tritt zum 01.09.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kinder-krippen der Stadt Illertissen vom 01.09.2009 außer Kraft.


Illertissen, 01.03.2018
Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister

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