Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTa-Benutzungssatzung)

Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nachfolgende

Satzung über die Benutzung der städtischen
 Kindertageseinrichtungen
 (KiTa-Benutzungssatzung)


I. Allgemeines

 

§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Illertissen betreibt die städtischen Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 Gemeindeordnung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3) Kindertageseinrichtungen der Stadt Illertissen sind

     1.  Kinderkrippen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG) für Kinder im Alter von acht Wochen bis   zur Vollendung des dritten Lebensjahres

     2.  Kindergärten (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBig) für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur   Einschulung

 

§ 2
Personal

(1) Die Stadt stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung notwendige pädagogische Personal.

(2) Die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert.

(3) Das Personal der Kindertageseinrichtung übt die Aufsicht über die anvertrauten Kinder nur innerhalb der aufgeführten Öffnungszeiten aus. Die Verantwortung des Personals für die Kinder beginnt mit dem Betreten des zugewiesenen Raumes bzw. der Außenspielfläche nach Übergabe des Kindes an das Personal und endet mit der persönlichen Verabschiedung.


§ 3

Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger zu bilden. Der Elternbeirat wird jährlich gewählt.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich im Übrigen aus Art. 14 BayKiBiG.

 


 II. Aufnahme in die Kindertageseinrichtung


§ 4
Anmeldung, Antrag zur Aufnahme

(1) Die Aufnahme (§ 3 Abs. 1 der Gebührensatzung) setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Es ist ein Betreuungsvertrag abzuschließen.

(2) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist (§ 34 Abs. 10 a IfSG). Es ist ausreichend, wenn die letzte fällige sog. Früherkennungsuntersuchung durchgeführt wurde. Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen sind dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn oben genannter Nachweis nicht erbracht wird.

(3) Die jeweiligen Anmeldetermine werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Illertissen sowie auf der städtischen Homepage bekannt gegeben. Nachmeldungen in besonders begründeten Einzelfällen (z.B. bei Zuzügen) sind jederzeit während der Öffnungszeit der Kitas möglich.

 

§ 5
Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Die Entscheidung wird den Personensorgeberechtigten unverzüglich mitgeteilt. Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzuteilung besteht nicht.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Kriterien getroffen:

Kindergarten:
a) Kinder, die in der Stadt Illertissen wohnen
b) Kinder im letzen Jahr vor der Einschulung
c) Kinder, deren Mütter bzw. Väter alleinerziehend und berufstätig sind
d) Kinder, deren Mütter und Väter beide berufstätig sind
e) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet
f) dem Alter des Kindes entsprechend 

Kinderkrippe:
a) Kinder, die in der Stadt Illertissen wohnen
b) Kinder, deren Mütter bzw. Väter alleinerziehend und berufstätig sind
c) Kinder, deren Mütter und Väter beide berufstätig sind
d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet
e) dem Alter des Kindes entsprechend 

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Auswärtige Kinder können in begründeten Einzelfällen aufgenommen werden, soweit freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Wohnsitzgemeinde an den Aufwendungen finanziell beteiligt. Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Stadt wohnendes Kind benötigt wird.

(4) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, kann der Platz zum nächsten Ersten des Folgemonats gekündigt und anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht für den Monat der Kündigung bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt der Betreuungsvertrag.

(5) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach den Dringlichkeitsstufen.

(6) Die jeweiligen Anmeldetermine werden im Amtsblatt der Stadt sowie in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben. Nachmeldungen in besonders begründeten Einzelfällen (z.B. bei Zuzügen) sind während der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung möglich.

 

§ 6
Öffnungszeiten

(1) Die Festlegung der Öffnungszeiten für die einzelnen Kindertageseinrichtungen werden durch deren Träger auf der Verwaltungsebene nach Bedarfsprüfung durch die Leitungen der Kindertageseinrichtungen festgelegt.

(2) Die jeweils geltenden Öffnungszeiten sind in den Kindertageseinrichtungen auszuhängen. Die Änderung bzw. Neufestsetzung der Öffnungszeiten ist jeweils ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

 

§ 7
Buchungszeiten

(1) Die Mindestbuchungszeit beträgt vier Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich. Die zeitliche Lage wird vom Träger auf der Verwaltungsebene nach dem jeweiligen Bedarf festgelegt.

(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zur Mindestbuchungszeit im wöchentlichen Turnus, jedoch für das gesamte Besuchsjahr, in dem von der Kita vorgegebenen zeitlichen Rahmen weitere Stunden zu buchen.

(3) Hinsichtlich der Buchungszeiten wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern geschlossen.
(4) Eine Änderung des Buchungszeitvolumens ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 8

Regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung

Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigen sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kita unverzüglich zu verständigen.

 

§ 9

Erkrankungen und sonstige Abwesenheit des Kindes, Anzeige

(1) Eine Erkrankung des Kindes ist der Leitung der Kindertageseinrichtung am ersten Krankheitstag, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(2) Bei übertragbaren Krankheiten nach § 34 Abs. 1 und 2 IfSG darf das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, eine Ausnahme kommt nur bei ärztlicher Zustimmung in Betracht. Beim ersten Wiederbesuchstag nach auskurierter übertragbarer Erkrankung ist ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Personen, die an einer Krankheit nach § 34 Abs. 1 und 2 IfSG leiden, dürfen Räume der Kindertageseinrichtung nicht betreten.

 


 III. Abmeldung und Ausschluss
 
§ 10

Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

(3) Einer Abmeldung in Kindergärten bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate des Kindergarten-jahres vor Übertritt in die Schule ist eine Abmeldung nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist der Wegzug in die Stadt.

 

§ 11

Ausschluss

(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere ausgeschlossen werden, wenn

a) die gebuchten Nutzungszeiten nicht eingehalten werden und trotz Aufforderung durch das Kitapersonal eine Änderung im Nutzungszeitverhalten der Personensorgeberichtigten nicht eintritt,
b) erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,
c) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigten trotz Beratung durch die Leitung der Kindertageseinrichtung nicht bereit sind, entsprechende Fachdienste in Anspruch zu nehmen,
d) Unberührt hiervon ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn:
aa) ein Kind innerhalb der letzten beiden Monate länger als 14 Tage unentschuldigt gefehlt hat,
bb) ein Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als vier
 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
cc) der/die Erziehungsberechtigte(n) trotz Mahnung mit mindestens zwei Monatsgebühren in Verzug ist (sind),
dd) wiederholte und/oder schwerwiegende Verstöße gegen die Regelungen dieser Satzung vorliegen.

        Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

 


IV. Sonstiges

 

§ 12

Besuchsjahr

Das Besuchsjahr für die Kindertageseinrichtungen beginnt am 01.09. und endet am 31.08.

 

§ 13

Verpflegung

Soweit angeboten, kann in der Kindertageseinrichtung eine kostenpflichtige Mittagsverpflegung in Anspruch genommen werden.

 

§ 14

Mitarbeit der Personensorgeberechtigten

(1) Es besteht eine Verpflichtung zur erziehungspartnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes. Diese wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, individuelle Gesprächstermine zu vereinbaren.

(2) Elterngespräche finden nach Vereinbarung, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben.

 

§ 15

Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Sofern mit der Leitung der Kindertageseinrichtung nicht anders vereinbart, ist durch den/die Personensorgeberechtigte/n sicherzustellen, dass das Kind täglich zu Beginn der Betreuungsstunden in die Kindertageseinrichtung gebracht und pünktlich zum Ende der Betreuungsstunden abgeholt wird.
Zur Abholung berechtigt ist/sind grundsätzlich nur der/die Personensorgeberechtigte(n), bzw. weitere Personen nur mit schriftlicher Ermächtigung des / der Personensorgeberechtigten.

 

§ 16

Unfallversicherungsschutz

Für die Besucher der Kindertageseinrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII). Das durch den Abschluss des Betreuungsvertrages begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthalts sowie Veranstal-tungen der Kindertageseinrichtung versichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich der jeweiligen Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden.

 

§ 17

Haftung

(1) Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kita ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

§ 18

Auskunftspflichten

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, wesentliche Änderungen, die das Benutzungsverhältnis betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Wegfall des Sorgerechtsstatus bei einer bislang sorgeberechtigten Person, Veränderungen beim Bring- und Abholberechtigten und im Notfall zu benachrichtigenden Personenkreis sowie einen Wohnortwechsel zu melden.


§ 19

Datenverarbeitung

Durch Einreichen des Aufnahmeantrages wird gemäß § 6 Abs. 1 a, c DSGVO die Einwilligung zu der Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben, damit im Sinne des Rechtsanspruches ein Betreuungsplatz vermittelt werden kann. Die Erhebung und Verarbeitung ist für die Platzvergabe notwendig (§ 67a SGB X).
Im Rahmen der Mitteilungspflicht werden personenbezogene Angaben im Bedarfsfall an das Gesundheitsamt weitergeleitet, wenn der Nachweis über eine ärztliche Beratung zum Sinn und Zweck von Impfungen nicht erbracht wird (§ 34 Abs. 10 a IfSG).

 


V. Schlussbestimmungen

 

§ 20

Die Stadt Illertissen erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe gesonderten Gebührensatzungen.

 

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Kinderkrippen vom 01.09.2008 und die Satzung über die Benutzung der städtischen Kindergärten vom 02.08.1993, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 01.09.2006 außer Kraft.

 


Illertissen, 26.02.2019

 


Jürgen Eisen
Erster Bürgermeister

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