Förderrichtlinien Vereine

Richtlinien über die Gewährung von freiwilligen Leistungen an Vereine mit Sitz im Stadtgebiet Illertissen 
I. Allgemeines

Die Stadt Illertissen betrachtet die örtlichen Vereine als wesentliche Träger des sportlichen, heimatgeschichtlichen, kulturellen und sozialen Lebens in der Stadt. Sie fördert daher im Rahmen der jeweils im Haushalt des lfd. Jahres bereitgestellten Mittel  auf Antrag diese Einrichtungen durch Gewährung von Zuschüssen und Sachleistungen. Diese öffentlichen Förderungen sind freiwillige Leistungen, auf die  kein Rechtsanspruch besteht. Nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen Zuwendungen an Vereine und Organisationen im sozialen und kirchlichen Bereich sowie im kulturellen Bereich, soweit vertragliche Sondervereinbarungen getroffen sind. Sie sind jedoch ggf. entsprechend anwendbar. Eine auf den Einzelfall bezogene pauschale Abgeltung der Zuschüsse nach diesen Richtlinien ist ebenfalls möglich.

 

Grundsätzlich stehen die Fördertatbestände als freiwillige Leistungen unter dem Vorbehalt einer Finanzierung über den jeweiligen Haushalt; sollte das Antragsvolumen im laufenden Jahr die bereitgestellten Haushaltsmittel übersteigen oder sollten Finanzengpässe im Haushaltsjahr auftreten, ist eine anteilige Kürzung der Förderbeträge bis auf 40 % nach diesen Richtlinien möglich.


II. Weitere allgemeine Voraussetzungen für die Zuschussgewährung

Der Zuschuss wird bei fristgerechter Einreichung jeweils zum 30.06. eines Jahres für Maßnahmen des vorhergehenden Kalenderjahres unter Verwendung eines Vordrucks der Stadt Illertissen grundsätzlich nur dann gewährt, wenn

  • der Verein ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, seinen Sitz in Illertissen hat und die Mehrzahl der Mitglieder Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet haben; ebenso ist erforderlich, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist oder zumindest einem eingetragenen Verein aufgrund seiner Vereinsstruktur gleichzustellen ist! Kirchliche Jugendgruppen, die eine vereinsähnliche Führung aufweisen, werden den Vereinen bei den laufenden Zuschüssen gleichgestellt.
  • in der Vereinssatzung festgehalten ist, dass das Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung der Stadt zufällt oder einer von der Stadt eigenständig verwalteten bzw. rechtlich selbstständig geführten Einrichtung zugute kommt,

  • der Verein bei der Antragstellung mindestens 2 Jahre erfolgreich tätig ist; Ausnahmen können zugelassen werden, soweit ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht und die Eingliederung in einen bestehenden Verein nicht möglich oder sinnvoll ist,
  • der Verein Eigentümer der zu bezuschussenden Anlagen/Gerätschaften ist und gleichzeitig mindestens ein Eigenanteil von 30 % von Seiten des Vereins als Eigenleistung erbracht wird,
  • der Verein aktive Vereins- und Jugendarbeit betreibt.

 

Bei baulichen Investitionen ( bzw. entsprechend bei größeren Beschaffungsmaßnahmen) ist zusätzlich Voraussetzung, dass

  • eine Mitgliedschaft in einem übergeordneten (bayerischen) Verband besteht (z.B. BLSV, Bay. Sportschützenbund e.V., Allgäu -Schwäbischer Musikbund),
  • die Gesamtfinanzierung und eine angemessene und auf Dauer angelegte Eigenfinanzierung des Vereins durch angemessene Mitgliedsbeiträge und anderweitige Aktivitäten trotz der entsprechenden Folgekosten für die Zukunft gesichert ist,
  • der Verein ohne die kommunale Hilfe nicht in der Lage wäre, die für die Ausübung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen bzw. Investitionen zu finanzieren bzw. den laufenden Vereinsbetrieb sicherzustellen,
  • die Baumaßnahme erst nach Zuschussbewilligung begonnen worden ist bzw. eine vorzeitige Baufreigabe unter Vorlage einer Kostenschätzung beantragt wurde,
  • der Verein sich verpflichtet, die geförderten Anlagen/Gerätschaften bei Bedarf für  Zwecke des Schulsports und der kommunalen Jugendarbeit mietfrei zur Verfügung zu stellen.

Soweit die fristgerechte Antragstellung bis zum 30.06. eines Jahres für die Aufwendungen des vorhergehenden Kalenderjahres versäumt wurde, können die entgangenen Zuschüsse ausnahmsweise auf Antrag im Rahmen des Zuschussverfahrens für das Folgejahr nachträglich berücksichtigt werden.


III. Zuschüsse für den laufenden Betrieb

a) Übungsleiterzuwendungen

Die Stadt gewährt den Sportvereinen sowie musiktreibenden Vereinen auf Antrag Vereins-pauschalen bzw. Chorleiter- und Dirigentenzuschüsse für lizenzierte Ausbilder im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Landkreisrichtlinien.

 

b) Zuschüsse für die Jugendarbeit

Die örtlichen Vereine erhalten bei Nachweis besonderer Aktivitäten bzw. spezieller Auf-wendungen für die Jugendarbeit für jedes aktive Mitglied bis 18 Jahre mit Wohnsitz in Illertissen einen Pauschalzuschuss von 15,00 €. Zur Stärkung der Vereine werden zusätzlich nicht in Illertissen wohnende jugendliche Mitglieder bis zu 10 % der gesamten Zahl der Mitglieder unter 18 Jahren berücksichtigt.

 

c) Pflegepauschalen für vereinseigene Anlagen
(jeweils "Netto-Sportflächen")

  • Rasenspielfelder 0,42 €/m 
  • Tennisspielflächen (nicht Hartplätze) 0,90 €/m 
  • Hallensportflächen bzw. Probenräume 2,40 €/m 
  • Schießanlagen (reduzierter Unterhaltsaufwand) 1,80 €/m 

 

Für Gebäude, die im öffentlichen Interesse für Veranstaltungen oder als Sporteinrichtung vorgehalten werden, übernimmt die Stadt zusätzlich 50 % der nachgewiesenen Kosten für Strom und Heizung.

 

Darüber hinaus werden 90 % der Kosten für die notwendige Bewässerung der Spielflächen im Rahmen des satzungsgemäßen Sportbetriebes von der Stadt getragen.

 

d) Pauschalzuweisung für musiktreibende Vereine

Kapellen und Chöre erhalten aufgrund entfallender und bisher nachzuweisender Einzelfördertatbestände zusätzliche Pauschalzuwendungen in Höhe von 350,00 €/a je Musikkapelle bis 40 Aktive, darüber in Höhe von 450,00 €; Chöre erhalten eine Pauschalzuwendung in Höhe von 120,00 €/a . Soweit in den Vereinen zusätzlich eigenständige Jugendkapellen/Jugendchöre vorhanden sind, erhöht sich dieser Betrag um je 120,00 €/a für Musikkapellen und 60,00 €/a für Chöre.

 

e) Reparaturzuschüsse

Großgeräte (Sportgeräte, Musikinstrumente, Geräte für die Sportflächenpflege) werden ab einer Antragsgrenze von 20 % des jeweiligen Geräteneupreises oder 2.000,00 € Reparaturkosten, mindestens 50,00 € mit einem Anteil von 20 % bezuschusst.

 

f) Jubiläumsgaben

Für Vereinsjubiläen der Hauptvereine, die durch 25 teilbar sind, werden Jubiläumsgaben gegen Kostennachweis unter Einbeziehung der Aufwendungen für ggf. damit verbundene städtische Empfänge und unter Berücksichtigung von Gründungsjahr, Vereinsgröße und herausragenden Aktivitäten (z.B. besonders aktive Jugendarbeit / überregionale Bedeutung) mit einem Betrag bis maximal 1.250,00 € gefördert.


g) Pachterlass

Pacht- oder Erbbauzinszahlungen für von Vereinen bei der Stadt angemietete Flächen zur Ausübung des unmittelbaren ideellen Vereinszweckes können bis zu einem Mindestbetrag von 500,00 € auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Vereines durch die Pachtzahlungen überdurchschnittlich eingeschränkt würde oder die Zahlung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu einer ungewollten Härte führen würde.


IV. Investitionen

 

Die Stadt bezuschusst folgende, dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnende, Investitionen im Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsobergrenzen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme, bezüglich der festgelegten Höchstbeträge unter zusätzlicher Berücksichtigung der Anzahl der im Verein betreuten Jugendlichen und der aktiven Jugendarbeit  ggf. unter Streckung über mehrere Jahre:

 

  • Baulichen Investitionen ab einer Bagatellgrenze über 2.500,00 € werden mit grundsätzlich 25 %  der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 30.000,00 € bezuschusst. In Einzelfällen ist mit Beschluss des Stadtrats eine höhere Förderung möglich. Die Förderung kann anteilig ggf. auch bis zu 50 % des Zuschussbetrages als zinsloses Darlehen gewährt werden kann.Sanierungen sind im Rahmen der o.g. Bestimmungen nur zuschussfähig, wenn der Kostenaufwand im Verhältnis zur Neuherstellung einen beträchtlichen Umfang annimmt.  


    Sanierungen sind im Rahmen der o.g. Bestimmungen nur zuschussfähig, wenn der Kostenaufwand im Verhältnis zur Neuherstellung einen beträchtlichen Umfang annimmt.

  • Die Beschaffung von landschaftstypischen,  vereinseinheitlichen Trachten wird ab einem Mindestbetrag von 250,00 € mit bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Soweit gleichartige Gegenstände beschafft werden, gilt die Wertgrenze auch in der Summe der Beschaffung als erfüllt.

 

  • Andere Investitionen werden ab einem Mindestbetrag von 250,00 € mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 15.000,00 € gefördert. Soweit gleichartige Gegenstände beschafft werden, gilt die Wertgrenze auch in der Summe der Beschaffung als erfüllt.

 

  • Zusätzlich kann die Stadt im Rahmen der erforderlichen Fremdmittelaufnahmen der Vereine für Grunderwerb und bauliche Investitionen Ausfallbürgschaften übernehmen.

 

  • Grundstücksankäufe durch Vereine können grds. nicht mit verlorenen Zuschüssen oder auf der Basis von städtischem Ankauf und gleichzeitiger Einräumung eines  Erbbaurechts gefördert werden; soweit eine Unterstützung durch die Stadt zur  Finanzierung erforderlich ist, können Hilfestellungen lediglich in Form zinsgünstiger Kredite oder Bürgschaften gewährt werden, soweit entsprechende Sicherheiten eingeräumt werden


 

Für den Bau und die Sanierung bzw. die Ausstattung von kommerziell nutzbaren Anlagen, insbesondere vereinseigene Gaststätten, bewirtbare Vereinsräume, Zuschauertribünen und Kegelbahnen werden keine Zuwendungen gewährt. Weitere, nicht förderfähige Gegenstände sind in Anlage 1 dargestellt.


V. Nutzung städtischer Anlagen und Räumlichkeiten

Die Stadt stellt die städtischen Anlagen und Gebäude im Rahmen der ausschließlich ideellen Tätigkeit der Vereine gegen Übernahme der jeweils zuzurechnenden anteiligen, pauschalierten Bewirtschaftungskosten zur Verfügung. Soweit ein Verzicht auf die anteiligen Bewirtschaftungskosten im Einzelfall als unbillig anzusehen wäre, ist eine Rechnungsstellung auch außerhalb oder über die Zuschussbeträge hinaus zulässig. Bei ausschließlich oder überwiegend von einem Verein genutzten Anlagen ist im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung über die Eigenverwaltung (Mietvertrag/ Erbbaurechtsvertrag) der Bewirtschaftungsaufwand grds. durch den Nutzer zu tragen. Anfallende Fremdkosten (z.B. Reinigung) sind grundsätzlich durch den Veranlasser zu übernehmen. Soweit der nutzende Verein Investitionen vornimmt und dazu mit einer einmaligen städtischen Investitionsbeihilfe unterstützt wird, sind weitere Zuschüsse aus diesen Richtlinien für diese Investitionsmaßnahmen parallel nicht möglich.

 

Die Anforderung nicht städtischer und kostenpflichtiger Hallen bei unabweisbarem Bedarf der Belegung setzt voraus, dass eigene Kapazitäten des Vereines bzw. der Stadt  auch zu anderen, zumutbaren Nutzungszeiten nicht zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Fremdkostenanteil durch den Verursacher zu tragen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass durch komprimierte Nutzungszeiten und ggf. Mehrfachbelegungen die Kosten minimiert werden. Eine Kostenerstattung ist auch für Fälle vorzusehen, in denen z.B. Sonderreinigungen oder zusätzliche Personalkosten bei Belegung außerhalb der regulären Nutzungszeiten (z.B. Ferienzeiten) auf Antrag der Vereine anfallen.


VI. Veranstaltungen

 

Gleichfalls wird den Vereinen im Rahmen der Möglichkeiten und Kapazitäten von Stadtverwaltung und Bauhof Hilfestellung bei der Durchführung von im öffentlichen Interesse stehenden Veranstaltungen der Vereine mittels Überlassung von Räumlichkeiten, Personal, Geräten und Fahrzeugen gegen Kostenerstattung gemäß den jeweils gültigen Kostenverzeichnissen gewährt. Eine angemessene Eigenleistung durch den Verein auch bei der Vor- und Nacharbeit (Aufbau, Abbau, Abholung von Gerätschaften, Bestuhlungen) ist Voraussetzung für die o.g. städtische Hilfestellung.

 

Für Vereine werden die Gebühren für die Benutzung städtischer Anlagen und Gerätschaften insoweit ermäßigt, als von den Grundmieten und Nebenkosten (Heizung, Reinigung, ohne Hausmeister) lediglich 40 % berechnet werden. Diese Regelung gilt bei Veranstaltungsräumen nicht, wenn die Veranstaltung vorrangig wirtschaftlichen Interessen dient und insbesondere bei mehrmaliger Durchführung eine volle Kostendeckung zu erwarten ist. Soweit es sich um ausschließliche Veranstaltungen für die Jugend ohne wirtschaftlichen Charakter handelt, werden keine Miet- und Nebenkosten erhoben; Voraussetzung ist hierbei eine umfassende Mitwirkung bei Auf- und Abbau sowie der Reinigung.

 

Personalkosten (Feuersicherheitswache, Sanitätsdienst, Hausmeisterkosten, Kosten Dritter, zusätzliche Reinigungskosten u. ä.) die über den Anteil der Miete hinaus gehen sowie sonstige veranlasste Fremdkosten werden nach dem Gebührenkatalog zusätzlich berechnet.

 

Die Nutzung der Versammlungsstätten zu den vergünstigten Bedingungen ist auf grundsätzlich 5 Veranstaltungstage pro Jahr je Verein oder Vereinigung begrenzt.

 

Bei überregionalen Veranstaltungen, bei denen ein örtlicher Verein als Ausrichter oder Mitveranstalter auftritt und von Dritter Seite keine Kostenübernahme erfolgt, können die o.g. Grundsätze auf Antrag entsprechend angewandt werden.


VII. Schlussbestimmungen

 

Die Vereine haben für Vermögensgegenstände mit einem Neupreis über 500,00 € Inventarlisten mit Angabe der jeweils zurechenbaren kommunalen Förderung aktualisiert zu führen und im Rahmen des jährlichen Zuschussverfahrens der Stadt vorzulegen.

 

Zuschussmittel bei baulichen Investitionen werden entsprechend dem Baufortschritt in Form von Abschlagszahlungen gewährt.

 

Die Stadt behält sich durch Einsicht in die Bücher des Vereines sowie durch örtliche Besichtigung vor, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen.

 

Ebenfalls bleibt eine Rückforderungsanspruch auf die Dauer von 10 Jahren, bei baulichen Anlagen von 20 Jahren nach Zuschussgewährung vorbehalten, soweit die Maßnahmen nicht entsprechend den Antragsunterlagen ausgeführt wurden oder die Anlagen nicht zweckentsprechend verwendet werden. Gleiches gilt für den Fall der Verpachtung oder des Verkaufs an Dritte. Im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der Vereine werden die Zuschüsse anhand der Netto-Antragssumme ermittelt.


VIII. In-Kraft-Treten

 

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2020 in Kraft. 


Anhang I
Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Aufwendungen für Vereinsgeschäftsstellen, EDV-Geräte und Büroausstattung
  • audiovisuelle Geräte
  • Verstärkeranlagen, soweit nicht unmittelbar für musiktreibende Vereine zwingend erforderlich
  • Fahrzeuge
  • Geräte und Anlagen, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen
  • Beschaffungen des wirtschaftlichen Vereinsbereiches
  • Persönlich nutzbare Bekleidungsgegenstände und entsprechende Zuschüsse für die Beschaffung (z.B. Schuhe, Kleidung von der Stange)
  • Ausgaben für die Vereinsrepräsentation
  • mit Pauschalen abgedeckte Maßnahmen
    wie Jugendfreizeiten und Unterhaltsaufwendungen sowie der Kauf von Noten
  • Investitionen unter der Bagatellgrenze
  • Verbrauchsmaterialien (z.B. Munition, Schießscheiben, Tennisbälle)

 

 

Antrag auf Vereinsbezuschussung 2024 für das abgelaufene Vereinsjahr 2023

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